Handelsvertreterverträge, Provisionsansprüche, Ausgleich nach Vertragsende: Im Handelsvertreterrecht treffen wirtschaftliche Interessen und komplexe gesetzliche Vorgaben unmittelbar aufeinander. Konflikte entstehen häufig dort, wo Vertriebsstrukturen wachsen, Erwartungen auseinandergehen oder Vertragsverhältnisse beendet werden. In diesen Situationen benötigen Unternehmen und Handelsvertreter eine rechtlich belastbare Grundlage für Entscheidungen – und einen Ansprechpartner, der die Mechanismen des Vertriebsrechts im Detail kennt.
Das Handelsvertreterrecht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 84 ff. geregelt. Es bestimmt, welche Rechte und Pflichten Handelsvertreter und Unternehmer im laufenden Vertragsverhältnis treffen, wie Provisionsansprüche abzurechnen sind, welche Mitwirkungs- und Informationspflichten bestehen und unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach Vertragsende entsteht.
Im Zentrum stehen dabei insbesondere:
Rechtsanwalt Dr. Johannes Eggelkraut-Gottanka berät Handelsvertreter und Unternehmen zu allen Fragen des Handelsvertreterrechts – von der Vertragsgestaltung über die laufende Betreuung bis zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Unsere Beratung im Handelsvertreterrecht richtet sich an beide Seiten des Vertragsverhältnisses.
Für Unternehmer:

Für Handelsvertreter:

Der Handelsvertretervertrag bildet die Grundlage des Vertriebsverhältnisses. Unklare Regelungen zu Gebietsschutz, Kundengruppen, Provisionsmodellen oder Pflichten zur Marktbearbeitung führen häufig zu späteren Konflikten. Wir prüfen und gestalten Verträge mit Blick auf die wirtschaftlichen Ziele der Mandanten, die gesetzlichen Mindestvorgaben und die aktuelle Rechtsprechung.
Dabei stehen unter anderem folgende Punkte im Fokus:
Der Vergütungsanspruch des Handelsvertreters bestimmt sich im Kern nach § 87 ff. HGB. Streitpunkte entstehen häufig bei der Frage, wann eine Provision verdient und fällig wird, wie Stornofälle zu behandeln sind und ob einzelne Umsätze provisionspflichtig sind.
Wir unterstützen bei:
Die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses wirft regelmäßig zentrale Fragen auf: Welche Kündigungsfristen gelten? Liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor? Welche Rechtsfolgen sind mit der Beendigung verbunden – insbesondere im Hinblick auf Ausgleichsansprüche, Provisionsnachläufe und Wettbewerbsverbote?
Wir beraten bei der Vorbereitung und Umsetzung von Kündigungen, prüfen die Wirksamkeit bereits erklärter Kündigungen und vertreten Mandanten in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit der Vertragsbeendigung.
Nach § 89b HGB kann dem Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zustehen. Dessen Höhe hängt unter anderem davon ab, ob der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm erhebliche Vorteile ziehen kann sowie von Billigkeitserwägungen ab. Gleichzeitig enthält das Gesetz eine Reihe von Ausschlusstatbeständen.
Wir begleiten Handelsvertreter bei der Berechnung und Geltendmachung des Ausgleichs und unterstützen Unternehmen bei der Bewertung und Abwehr überhöhter Forderungen. Dabei erstellen wir belastbare Berechnungsmodelle, bereiten Vergleichsverhandlungen vor und vertreten Mandanten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten sowie in Mediations- und Schiedsverfahren.
Während des laufenden Handelsvertreterverhältnisses ist der Handelsvertreter aufgrund seiner Interessenwahrungspflicht gehalten, keine Tätigkeiten auszuüben, die mit den Interessen des Unternehmers kollidieren. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nach § 90a HGB nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich und regelmäßig mit einer Karenzentschädigung verknüpft.
Wir prüfen Wettbewerbsverbotsklauseln, begleiten Unternehmen und Handelsvertreter bei der vertraglichen Gestaltung solcher Klauseln und vertreten Mandanten bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen.
Unternehmen wenden sich häufig an uns, wenn:

Handelsvertreter suchen unsere Unterstützung unter anderem dann,

Unsere anwaltliche Beratung folgt einem klaren Ablauf:
Nach strukturierter Sachverhaltsaufnahme erfolgt eine rechtliche Bewertung sämtlicher relevanter Informationen. Wir analysieren die maßgeblichen Regelungen des HGB, die getroffenen Vertragsabreden und die einschlägige Rechtsprechung, um die unmittelbaren Ansprüche und etwaige Risiken – etwa aus Kündigung oder Wettbewerbsverbot – verlässlich einzuschätzen.
Anschließend entwickeln wir umsetzbare Handlungsoptionen. Dazu gehören etwa außergerichtliche Verhandlungen, die gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, die Anpassung bestehender Verträge oder der gezielte Aufbau neuer Vertriebsstrukturen. Mandanten erhalten eine klare Einschätzung zu Chancen, Risiken und Kosten.
Wir vertreten Mandanten außergerichtlich in Verhandlungen mit Vertragspartnern und Gerichten, führen Prozesse vor den zuständigen Gerichten und begleiten Vergleichslösungen. Ziel ist eine konsistente, wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich abgesicherte Umsetzung der gewählten Strategie.
Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka ist Gründungspartner von RANKE EGGELKRAUT Rechtsanwälte. Er berät schwerpunktmäßig im Bereich Litigation & Konfliktlösung sowie im Handels- und Vertriebsrecht. Ein wesentlicher Fokus seiner Tätigkeit liegt auf rechtlichen Fragen rund um den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, einschließlich Handelsvertreterverträgen, Provisions- und Ausgleichsansprüchen sowie Streitigkeiten im Rahmen von Vertriebs- und Lieferverhältnissen.
Mandanten profitieren von seiner Erfahrung in der prozessualen Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen sowie in der strategischen Beratung bei der Gestaltung und Beendigung von Vertriebsstrukturen.

Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender dauerhaft damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Einordnung hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit ab und sollte insbesondere bei Mischformen (z. B. Vertragshändler) sorgfältig geprüft werden.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer des Vertragsverhältnisses und sind in § 89 HGB geregelt. Daneben können Individual- oder Formularverträge abweichende Regelungen enthalten, die auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen sind. Bei einer außerordentlichen Kündigung kommt es maßgeblich darauf an, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein Ausgleichsanspruch setzt unter anderem voraus, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder den Umsatz mit bestehenden Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile aus diesen Geschäftsbeziehungen zieht. Zudem muss die Zahlung des Ausgleichs der Billigkeit entsprechen. Ausschlusstatbestände – etwa bestimmte Eigenkündigungen des Handelsvertreters – sind zu berücksichtigen.
Ein Buchauszug kann erforderlich sein, wenn Provisionsabrechnungen unvollständig oder intransparent erscheinen oder wenn der Handelsvertreter konkrete Zweifel daran hat, ob alle provisionspflichtigen Geschäfte erfasst wurden. Der Buchauszug verschafft einen systematischen Überblick über die provisionsrelevanten Geschäfte und bildet damit häufig die Grundlage für die Bezifferung weiterer Ansprüche.

Ob Unternehmen oder Handelsvertreter – wer im Handelsvertreterrecht Entscheidungen treffen oder Ansprüche durchsetzen muss, benötigt eine fundierte rechtliche Grundlage.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Eggelkraut-Gottanka aus München berät mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt und besonderer Expertise im Handels- und Vertriebsrecht.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um Ihr Anliegen im Handelsvertreterrecht mit uns zu besprechen.