"Handelsrecht ist kein staubiges Gesetzbuch, sondern das Betriebssystem des modernen B2B-Erfolgs –wer die Regeln
beherrscht, verwandelt kaufmännische Sorgfalt in einen echten Wettbewerbsvorteil."
Das Handelsrecht bildet den besonderen Rechtsrahmen für Unternehmen, die im kaufmännischen Geschäftsverkehr Waren und Dienstleistungen anbieten, einkaufen oder vermitteln. Es ergänzt das allgemeine Zivilrecht des BGB durch Regeln, die auf typische Abläufe im B2B-Bereich zugeschnitten sind: schnelle Abwicklung, standardisierte Vertragsmuster, arbeitsteilige Organisation und eine erhöhte Erwartung an Professionalität und Dokumentation.
Während das BGB grundsätzlich für jedermann gilt, knüpft das Handelsgesetzbuch (HGB) an die Teilnahme am Handelsverkehr an. Wo Kaufleute miteinander handeln, verschieben sich Maßstäbe: Erklärungen werden häufiger als verbindlich gewertet, Schweigen kann rechtliche Wirkung entfalten und Obliegenheiten (etwa zur Untersuchung und Rüge von Mängeln) greifen strenger. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Wer nur „BGB-Logik“ denkt, übersieht im Zweifel handelsrechtliche Risiken.
Für Unternehmen ist Handelsrecht daher kein „Spezialthema“, sondern ein operativer Ordnungsrahmen: Lieferketten, Rahmenverträge, AGB, Sorgfaltspflichten, Untersuchungs- und Rügepflichten, Gewährleistung, Vertretungsmacht, Registerpublizität und Haftungsfragen treffen den Kern kaufmännischer Beziehungen. RANKE EGGELKRAUT unterstützt Sie im Handelsrecht bei der rechtssicheren Gestaltung dieser Beziehungen und bei der Konfliktlösung – außergerichtlich und gerichtlich.
Ob handelsrechtliche Sonderregeln anwendbar sind, hängt zentral von der Kaufmannseigenschaft ab. Praktisch relevant ist weniger die dogmatische Einordnung, sondern die Konsequenz: Wer Kaufmann ist, unterliegt im Geschäftsverkehr erhöhten Anforderungen an Organisation, Sorgfalt und Reaktionsgeschwindigkeit.

Im Kern gilt: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) folgt die Kaufmannseigenschaft typischerweise aus der Rechtsform. Bei Personenunternehmen und Einzelunternehmern stellt sich die Frage häufig in Grenzfällen: Wann erreicht ein Geschäftsbetrieb die kaufmännische Prägung, die handelsrechtliche Pflichten auslöst?
In der Praxis wirkt sich die Einordnung u. a. auf folgende Punkte aus:
Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt. Im B2B-Alltag ist die Firma mehr als „Branding“: Sie muss eindeutig sein, darf nicht irreführen und ist rechtlich eng mit der Identität des Unternehmens verknüpft. Fehler in Firmierung oder Zeichnung führen regelmäßig zu Problemen bei Vertragsschluss, Vollmachten, Zustellung und Vollstreckung.
Das Handelsregister sorgt für Transparenz im Rechtsverkehr. Eintragungen zu Firma, Sitz, Vertretungsberechtigung oder Prokura sind nicht nur formale Daten, sondern steuern Haftungs- und Vertrauensfragen. Aus Unternehmenssicht ist insbesondere die Publizitätswirkung relevant: Dritte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Registerangaben vertrauen. Umgekehrt kann das Unternehmen sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass intern andere Zuständigkeiten galten, wenn nach außen eine Vertretungsmacht im Register ausgewiesen ist.
Ein typisches Szenario: Ein Vertrag wird mit einem „Geschäftsführer“ verhandelt, dessen Abberufung intern bereits beschlossen, aber noch nicht eingetragen ist. Oder eine Prokura ist widerrufen, der Registereintrag wurde jedoch noch nicht berichtigt. In solchen Konstellationen entscheidet die handelsregisterrechtliche Lage häufig darüber, ob eine Erklärung wirksam war und wer das Risiko trägt.
Das Handelsrecht bildet auch die Klammer für zentrale Strukturen von Handelsgesellschaften. Ohne in ein gesellschaftsrechtliches Lehrbuch abzudriften, ist für den kaufmännischen Verkehr vor allem die Haftungs- und Vertretungsarchitektur entscheidend:
In der Praxis führt die Gesellschaftsform nicht selten zu Missverständnissen über „die richtige“ Partei, über Zeichnungsberechtigung oder über die Durchsetzung von Ansprüchen. Eine saubere Vertrags- und Registerprüfung reduziert diese Risiken.
Ein klassischer Anwendungsbereich des Handelsrechts ist der Handelskauf. Im B2B-Geschäft ist die Mängelabwicklung nicht nur eine Frage von Gewährleistungsklauseln, sondern auch von Prozessdisziplin. Die zentrale Besonderheit ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Wer als kaufmännischer Käufer Ware erhält, muss diese grundsätzlich unverzüglich untersuchen und etwaige Mängel rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware in der Regel als genehmigt – mit weitreichenden Folgen für Gewährleistungsrechte.

Ein wiederkehrendes Szenario: Ein Zulieferteil wird erst im Produktionsprozess auffällig, die Ware wurde jedoch bereits eingelagert und verteilt. Ob der Mangel als „verdeckt“ einzuordnen ist oder ob eine frühere Untersuchung möglich gewesen wäre, entscheidet dann über die Durchsetzbarkeit von Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz.
Rahmenlieferverträge bilden die Grundlage vieler Lieferketten. Sie definieren über längere Zeit Preislogik, Abrufmechanismen, Mindestabnahmen, Lieferfristen, Qualitätsparameter, Eskalationswege und Haftungsverteilung. Gerade weil solche Verträge auf Kontinuität angelegt sind, eskalieren Störungen häufig nicht sofort, sondern schrittweise: verspätete Lieferungen, Preisanpassungsforderungen, Abweichungen in Spezifikationen oder Streit über Abrufplanung.

Aus rechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte konfliktträchtig:
Praxisbeispiel: Ein Lieferant kündigt aufgrund gestiegener Einkaufspreise kurzfristig an, nur noch gegen Aufpreis zu liefern. Der Abnehmer steht vor Produktionsausfall und prüft Deckungskauf sowie Schadensersatz. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob der Vertrag Preisgleitklauseln vorsieht, ob eine Anpassung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt und welche Mitwirkungspflichten der Abnehmer (z. B. Abruf, Annahme, Mitteilung) erfüllt hat.
Das HGB enthält für bestimmte typische Handelsgeschäfte eigene Regelungsregime, die in Vertragsbeziehungen erhebliche Wirkung entfalten können.
Beim Kommissionsgeschäft handelt der Kommissionär im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Für Unternehmen ist das häufig relevant, wenn Zwischenhändler in der Lieferkette nicht als „klassischer Händler“ auftreten, sondern als kommissionsähnlicher Vertriebspartner. Dann stellt sich etwa die Frage, wer Vertragspartner des Endkunden ist und wie Haftungs- und Auskunftspflichten verteilt sind.
Bei Speditionsgeschäften ist die Abgrenzung zwischen Spediteur, Frachtführer und Lagerhalter praxisrelevant. Haftungsfragen bei Transportschäden, Lieferverzug, Versicherung, Verpackung und Dokumentation hängen oft nicht nur von AGB ab, sondern auch von der rechtlichen Qualifikation der Transportkette und den vereinbarten Incoterms.
Im kaufmännischen Verkehr werden Verträge selten „vom Vorstand persönlich“ geschlossen. Unternehmen arbeiten mit Delegation – und damit mit Vertretungsmacht. Das Handelsrecht stellt hierfür Instrumente bereit, die im Alltag zugleich Effizienz ermöglichen und Haftungsrisiken erzeugen.
Die Prokura ist eine weitreichende Vollmacht, die im Handelsregister eingetragen wird. Vertragspartner dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Prokurist im Umfang der gesetzlichen Prokura handeln kann. Interne Einschränkungen (etwa Zustimmungsvorbehalte) schützen das Unternehmen nach außen regelmäßig nicht, sofern sie nicht registerrechtlich relevant sind.
Die Handlungsvollmacht ist demgegenüber flexibler und typischerweise nicht registergebunden. Gerade hier entstehen Beweisprobleme: Welche Befugnisse waren erteilt? War die Vollmacht beschränkt? War der Vertragspartner darüber informiert? In Streitigkeiten ist daher häufig nicht nur die materielle Vertragslage zu klären, sondern auch die Vertretungslage – einschließlich Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
Ein typisches Risiko ist der Vollmachtsmissbrauch: Ein Mitarbeiter schließt ein Geschäft außerhalb interner Kompetenzen ab. Handelsrechtlich entscheidet dann oft, ob der Vertragspartner die Kompetenzüberschreitung erkennen musste oder ob er auf eine übliche Vollmacht vertrauen durfte.
Handelsrechtliche Konflikte münden regelmäßig in Haftungsfragen. Auf Vertragsebene haftet grundsätzlich das Unternehmen als Vertragspartei. In Liefer- und Rahmenverträgen ist daher zentral, wie Haftung für Verzögerungen, Mängel, Rückrufkosten, Produktionsausfälle oder Vertragsstrafen geregelt ist.
Daneben treten unternehmensintern Haftungsfragen auf Organebene auf: Geschäftsleitung und Organe treffen Sorgfalts- und Organisationspflichten. In Streitfällen ist häufig zu prüfen, ob Pflichtverletzungen vorliegen, etwa bei mangelndem Risikomanagement, fehlender Kontrolle von Vollmachten, unzureichender Dokumentation oder bei strategischen Entscheidungen, die zu erheblichen Vertragsrisiken führen.
Externe Haftung von Organen gegenüber Vertragspartnern ist zwar nicht der Regelfall, kann aber je nach Sachverhalt in Betracht kommen (z. B. bei strafrechtlich relevantem Verhalten). Für Unternehmen ist daher ein konsistentes Vertragsmanagement entscheidend: Zuständigkeiten, Unterschriftsregelungen, Eskalationsprozesse und Dokumentationsstandards sind nicht „Compliance-Formalitäten“, sondern Streitprävention.

Ob Unternehmen oder Handelsvertreter – wer im Handelsvertreterrecht Entscheidungen treffen oder Ansprüche durchsetzen muss, benötigt eine fundierte rechtliche Grundlage.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Eggelkraut-Gottanka aus München berät mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt und besonderer Expertise im Handels- und Vertriebsrecht.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um Ihr Anliegen im Handelsvertreterrecht mit uns zu besprechen.
Leistungsstörungen in Lieferverträgen (Verzug, Schlechtleistung, Schadensersatz)
Leistungsstörungen sind der häufigste Auslöser handelsrechtlicher Auseinandersetzungen. Aus Unternehmenssicht geht es selten nur um die Frage „Wer hat Recht?“, sondern um operative Folgen: Produktionsstillstand, Ersatzbeschaffung, Kundenverzug, Regressketten.
Rechtlich stehen typischerweise folgende Themen im Vordergrund:

Ein praxisnahes Szenario: Der Abnehmer reklamiert Qualitätsmängel und stoppt Zahlungen. Der Lieferant beruft sich auf verspätete Rüge und verweigert Nacherfüllung. Parallel steht der Abnehmer unter Druck, seinerseits Lieferpflichten gegenüber dem Endkunden zu erfüllen. In solchen Situationen entscheidet eine saubere Dokumentations- und Kommunikationslinie häufig schneller über die Verhandlungsposition als abstrakte Rechtsargumente.
AGB sind im B2B-Geschäft Standard – und zugleich Streitgegenstand. Konflikte entstehen insbesondere bei kollidierenden Einkaufs- und Verkaufsbedingungen („battle of forms“), bei überraschenden Klauseln und bei unklarer Einbeziehung.
Ein häufiges Praxisproblem: Beide Seiten verweisen jeweils auf ihre eigenen AGB, es werden aber jahrelang Abrufe und Lieferungen abgewickelt. Kommt es zur Störung, wird erstmals „rückwärts“ geklärt, welche Bedingungen tatsächlich Vertragsbestandteil wurden. Das Ergebnis hängt dann nicht selten von Details ab: Bestellprozess, Auftragsbestätigung, Abweichungsklauseln, Lieferpapiere, elektronischer Austausch.
Auch im Handelsrecht ist die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen konfliktträchtig – unabhängig davon, ob es sich um Lieferrahmenverträge, Kooperationsverträge oder kommissionsähnliche Strukturen handelt. Typische Fragen sind:
Praxisbeispiel: Nach Jahren reibungsloser Zusammenarbeit wird ein Lieferant aufgrund strategischer Neuausrichtung ersetzt. Der bisherige Partner verlangt Ausgleich für Investitionen, kündigt die Lieferung laufender Abrufe oder macht Vertragsstrafen geltend. In solchen Situationen ist eine klare Vertragsanalyse erforderlich: Welche Bindung bestand tatsächlich? Gab es Mindestlaufzeiten, Exklusivitätszusagen oder Investitionsschutzklauseln? Welche Abwicklungsregelungen greifen?
Präventive Vertragsarbeit ist im Handelsrecht regelmäßig der kosteneffizienteste Hebel. Ziel ist eine belastbare Risikoverteilung, die operative Abläufe abbildet und im Streitfall beweis- und durchsetzungsfähig bleibt.
Wir beraten und unterstützen u. a. bei:

Im Fokus steht dabei nicht „möglichst viel Text“, sondern rechtliche Klarheit: definierte Leistungsparameter, eindeutige Fristen, belastbare Dokumentationspflichten und praxistaugliche Mechanismen zur Konfliktvermeidung.
Kommt es zur Auseinandersetzung, ist die rechtliche Bewertung nur ein Teil der Aufgabe. Ebenso entscheidend sind Timing, Kommunikationsstrategie, Beweissicherung und die wirtschaftliche Zieldefinition.
Unsere Unterstützung umfasst insbesondere:
Handelsrechtliche Fragestellungen entwickeln sich häufig entlang unternehmerischer Entscheidungen: Wechsel von Lieferanten, Umstellung von Beschaffungsmodellen, Einführung neuer AGB, Reorganisation von Vertriebswegen. In solchen Phasen beraten wir strategisch – mit Blick auf die Schnittstellen zu angrenzenden Rechtsgebieten und auf die Durchsetzbarkeit der gewählten Strukturen.
Dazu gehört insbesondere die Abstimmung mit dem Vertriebsrecht, wenn Liefer- und Kooperationsverhältnisse Vertriebselemente enthalten (Exklusivität, Gebietszuordnung, Absatzpflichten, Investitionsschutz). Ziel ist eine konsistente Vertragslandschaft, die operative Realität, Verhandlungslage und Streitpotenzial berücksichtigt.
Das Handelsrecht bildet den Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens sind zwei Teilbereiche besonders praxisrelevant, ohne dass sie auf dieser Leistungsseite vertieft werden:

Wenn Ihre Fragestellung in diese Bereiche fällt, finden Sie vertiefende Informationen hier:
Wenn Sie eine rechtliche Einordnung oder Unterstützung im Handelsrecht benötigen, ist eine frühe Strukturierung des Sachverhalts regelmäßig entscheidend: Welche Vertragsdokumente gelten, wie ist die Vertretungslage, welche Kommunikation ist beweissicher, welche Fristen laufen.
Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka berät Unternehmen im Handels- und Vertriebsrecht mit einem Schwerpunkt in Litigation und Konfliktlösung. Er unterstützt Sie sowohl in der präventiven Vertragsgestaltung als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen in Streitigkeiten rund um Liefer- und Handelsbeziehungen.
Für eine zielgerichtete Erstbewertung empfiehlt sich, die relevanten Vertragsunterlagen, die wesentliche Korrespondenz und – soweit vorhanden – Qualitäts- und Lieferdokumentationen bereitzuhalten.