Der Anspruch auf Buchauszug und Auskunft ist kein Formalrecht, sondern der Schlüssel zur finanziellen Klarheit – und oft der erste Schritt zur erfolgreichen Durchsetzung offener Provisionen.
Der Anspruch auf Buchauszug und Auskunft ist das zentrale Kontrollrecht des Handels‑ und Versicherungsvertreters. Er ermöglicht die sachgerechte Prüfung von Provisionsabrechnungen und bildet die Grundlage für die Durchsetzung offener Ansprüche. Der Beitrag ordnet die Rechtslage präzise ein und zeigt ein praxistaugliches Vorgehen für Vertreter und Unternehmen.

§ 87c HGB bündelt die Kontrollrechte: Abs. 1 verpflichtet zur Provisionsabrechnung, Abs. 2 gewährt den Anspruch auf einen geordneten Buchauszug, Abs. 3 eröffnet weitergehende Auskünfte und Abs. 4 ermöglicht Bucheinsicht bei fortbestehenden begründeten Zweifeln. Verjährungsfragen richten sich nach §§ 195, 199 BGB; regelmäßig läuft die dreijährige Frist ab dem Jahresende der abschließenden Abrechnung.
Der Anspruch auf Buchauszug und Auskunft entsteht mit Zugang einer abschließenden Provisionsabrechnung. Er besteht während des Vertragsverhältnisses und fort bis nach Vertragsende, solange die Ansprüche nicht verjährt sind. Es muss kein besonderes Interesse am Buchauszug dargelegt werden - das schlichte Verlangen genügt. In der Praxis bewährt sich ein klar formuliertes Schreiben mit Angabe des Zeitraums, der gewünschten Form (z. B. Excel oder PDF) und einer angemessenen Frist. Streitige oder ungeklärte Vorgänge sind aufzunehmen; außen vor bleiben lediglich Fälle, die zweifelsfrei nicht provisionspflichtig sind.
Ein ordnungsgemäßer Buchauszug ist geordnet, vollständig und nachvollziehbar. Aufzunehmen sind die für Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision relevanten Tatsachen, soweit sie sich aus den Büchern ergeben. Dazu zählen regelmäßig Kundendaten mit vollständiger Anschrift, Datum, Art und Inhalt des Geschäfts, die zugehörigen Nummern (Auftrag, Police oder Rechnung) sowie Werte und Zahlungseingänge. Auch Stornierungen und Retouren sind mitsamt Gründen darzustellen. Bei angebahnten Geschäften ist das Stadium der Ausführung nach § 87 Abs. 3 HGB anzugeben. Die bloße Übersendung unsortierter Belegkopien ersetzt den Buchauszug nicht.
Der Handelsvertreter hat daneben einen eigenständigen Auskunftsanspruch über alle sonstigen Umstände, die für den Provisionsanspruch relevant sind. Dieser betrifft insbesondere Rabatte, Sondervereinbarungen, Zahlungswege oder Umbuchungen sowie Konkretisierungen zu Stornogründen und Nachbearbeitungsmaßnahmen. Der Auskunftsanspruch ist kein nachrangiger Schritt, sondern ein ergänzendes Instrument zur Herstellung vollständiger Transparenz.
Bestehen nach Buchauszug und Auskunft weiterhin begründete Zweifel, kann Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Unternehmens verlangt werden. Ort der Einsicht ist regelmäßig der Unternehmenssitz; der sachliche Umfang bleibt auf provisionsrelevante Unterlagen beschränkt. Über Modalitäten und etwaige Streitfragen entscheidet das Gericht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt im Regelfall mit Schluss des Jahres, in dem die abschließende Abrechnung zugeht und der Vertreter Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Hemmung und Neubeginn richten sich nach den allgemeinen Regeln, etwa bei Verhandlungen oder Klageerhebung. Vertreter sollten Fristen sorgfältig überwachen; Unternehmen sollten Erteilungen dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zur Fristwahrung nachvollziehbar zu machen.
RECHTSANWALT DR. JOHANNES VON EGGELKRAUT-GOTTANKA

Lassen Sie Ihren Buchauszugs- und Auskunftsanspruch nach § 87c HGB rechtssicher prüfen und durchsetzen. Wir unterstützen Handels- und Versicherungsvertreter ebenso wie Unternehmen bei der strukturierten Klärung, Fristwahrung und – wenn nötig – gerichtlichen Durchsetzung.
Ein Handelsvertreter erhält regelmäßig Provisionsabrechnungen, die lediglich Gesamtsummen ausweisen, ohne Angaben zu einzelnen Kunden, Aufträgen oder Zahlungseingängen.
Er verlangt daher für die Jahre 2019 bis 2021 einen geordneten Buchauszug, der sämtliche provisionsrelevanten Geschäfte enthält – einschließlich offener oder stornierter Vorgänge.
Nach Erhalt prüft er den Auszug und stellt fest, dass Stornogründe und Gründe für Umbuchungen nicht aufgeführt sind. Er fordert daraufhin ergänzende Auskünfte nach § 87c Abs. 3 HGB, insbesondere zu gewährten Rabatten, Stornogründen und tatsächlichen Zahlungseingängen.

Praxis-Tipp:
Vertreter sollten jeden Buchauszug gezielt auf Lücken in Zahlungsflüssen, Rückvergütungen oder Stornos prüfen. Fehlende Angaben können nachträglich eingefordert werden
Ein Versicherungsunternehmen stellt seinem Vertreter einen strukturierten Datensatz im Excel-Format bereit. Der Export enthält alle provisionsrelevanten Vorgänge mit Indexnummer, Vertragsdatum, Kundennamen (gekürzt), Geschäftsinhalten und Zahlungseingängen
Der Vertreter bittet anschließend um zusätzliche Informationen zu Umbuchungen und Stornogründen, da diese für seine Provisionshöhe relevant sind. Das Unternehmen ergänzt die Angaben zu den betroffenen Verträgen, verweist aber nachvollziehbar auf den Ausschluss interner, nicht provisionsrelevanter Vermerke.
Praxis-Tipp:
Unternehmen sollten Buchauszüge stets einheitlich strukturiert und prüffähig übermitteln. Empfehlenswert ist ein Export mit Feldbeschreibung und klar definiertem Zeitraum – so werden Nachfragen reduziert und rechtliche Konflikte vermieden.


Nein. Der Vertreter muss kein besonderes Interesse oder Verdachtsmoment darlegen. Der Anspruch entsteht automatisch, sobald eine Provisionsabrechnung vorliegt – unabhängig davon, ob der Vertreter Fehler vermutet oder nicht. Das bloße Verlangen genügt; es ist ein gesetzlich eingeräumtes Kontrollrecht.
Der Buchauszug kann in elektronischer oder papiergebundener Form übermittelt werden. Entscheidend ist, dass die Daten geordnet, vollständig und nachvollziehbar sind. In der Praxis haben sich strukturierte elektronische Formate (z. B. Excel, CSV oder PDF mit Index) als Standard etabliert. Unsortierte Belegkopien erfüllen die Anforderungen nicht.
Er muss alle provisionsrelevanten Informationen umfassen – insbesondere Kundendaten, Vertragsinhalte, Datum des Geschäfts, Beträge, Zahlungseingänge, Stornos und Gründe für Rückabwicklungen. Fehlende Angaben können über den ergänzenden Auskunftsanspruch (§ 87c Abs. 3 HGB) nachgefordert werden.
In der Regel trägt der Unternehmer die Kosten der ordnungsgemäßen Erstellung.
Ja. Der Anspruch auf Buchauszug besteht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist fort. Vertreter können somit auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Auskünfte verlangen, sofern die zugrunde liegenden Provisionsansprüche nicht verjährt sind.
Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Jahresende, in dem die abschließende Abrechnung zugeht und der Vertreter Kenntnis von den provisionspflichtigen Geschäften erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB).
Der Vertreter kann zunächst schriftlich zur Ergänzung auffordern. Bleibt die Reaktion aus, ist eine gerichtliche Geltendmachung möglich – entweder auf Erteilung des Buchauszugs oder im Wege einer Stufenklage zusammen mit der Provisionsabrechnung und Zahlung.
Der Anspruch auf Buchauszug und Auskunft nach § 87c Abs. 2, 3 HGB ist das zentrale Instrument zur Überprüfung von Provisionsabrechnungen und zur Wahrung von Anspruchstransparenz. In der Praxis bewährt sich ein stufenweises Vorgehen: Zuerst der vollständige, geordnete Buchauszug, anschließend – falls erforderlich – ergänzende Auskünfte und bei fortbestehenden Zweifeln die Bucheinsicht.
So entsteht eine prüffähige Datengrundlage, auf deren Basis sich Provisionsstreitigkeiten rechtssicher und effizient klären lassen – sowohl aus Vertreter- als auch aus Unternehmenssicht.
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Hinweis: Der Beitrag ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für konkrete Mandate ist eine individuelle Bewertung der Vertrags‑ und Abrechnungslage erforderlich.
Stand: 17.12.2025