Mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 16 U 173/24) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB eine wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch bestehen kann, wenn dem Handelsvertreter infolge der Vertragsgestaltung keine zukünftigen Provisionen mehr zustehen, der Unternehmer jedoch weiterhin wirtschaftliche Vorteile aus den vom Vertreter aufgebauten Kundenbeziehungen zieht.
Der Kläger betrieb einen sogenannten Partnershop für die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin im Telekommunikationsbereich. Grundlage war ein Vertriebspartnervertrag, nach dem der Kläger als selbständiger Absatzmittler Mobilfunkverträge vermittelte und Waren des Unternehmens vertrieb.
Die Vergütungsstruktur sah im Wesentlichen Einmalprovisionen für Neuabschlüsse vor. Zusätzlich erhielt der Kläger eine sogenannte „Airtime-Provision“, also eine Umsatzprovision in Höhe von 10 % auf bestimmte Vertragsentgelte, die jedoch zeitlich auf die ersten 24 Monate eines vermittelten Mobilfunkvertrags begrenzt war.
Darüber hinaus zahlte die Beklagte im letzten Vertragsjahr eine zusätzliche Sonderprämie. Hintergrund dieser Zahlung war, dass das Vertriebskonzept wirtschaftlich nur eingeschränkt tragfähig war. Die Zusatzprämie diente dazu, den Fortbestand des Partnershops wirtschaftlich abzusichern.
Die Beklagte entschied später, ihre Produkte künftig nicht mehr über Partnershops zu vertreiben, und kündigte den Vertrag ordentlich zum 31. März 2018.
Nach Vertragsbeendigung machte der Kläger verschiedene Ansprüche geltend. Er verlangte insbesondere:
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.
Das Oberlandesgericht bestätigte zunächst dem Grunde nach den Anspruch des Klägers auf Airtime-Provisionen. Maßgeblich war die vertragliche Regelung, nach der diese Umsatzprovision für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Vermittlung eines Mobilfunkvertrags geschuldet war.
Der Senat stellte klar, dass die Beendigung des Vertriebspartnervertrags diese Laufzeit grundsätzlich nicht verkürzt. Wurde ein Vertrag während der Vertragsdauer vermittelt, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Umsatzprovision für die restliche Laufzeit bestehen.
Allerdings korrigierte das Gericht die Berechnung des Landgerichts. Dieses hatte in mehreren Fällen den Umsatz des letzten Monats vollständig berücksichtigt, obwohl der 24-Monats-Zeitraum bereits im Laufe dieses Monats endete. Der Senat begegnete dieser Ungenauigkeit mit einem pauschalen Abschlag von fünf Prozent.
Der Provisionsanspruch wurde daher auf 22.270,15 Euro reduziert.
Im weiteren Verlauf setzte sich das Gericht ausführlich mit der vertraglichen Vergütungsstruktur auseinander.
Der Vertriebspartnervertrag sah vor, dass Provisionen im Wesentlichen als Einmalvergütung ausgestaltet waren. Folgeprovisionen für spätere Vertragsverlängerungen oder Anschlussverträge waren weitgehend ausgeschlossen.
Das Gericht hielt diese Vertragsgestaltung im Grundsatz für wirksam. Insbesondere verstieß die Vereinbarung von Einmalprovisionen nicht gegen zwingende Vorschriften des Handelsvertreterrechts. Auch der Ausschluss von Provisionen für später abgeschlossene Anschlussverträge oder für Vertragsverlängerungen wurde als zulässig angesehen.
Damit stand fest: Bei einer hypothetischen Fortsetzung des Vertrags hätte der Kläger aus den bereits vermittelten Mobilfunkverträgen keine weiteren Provisionen mehr erhalten.
Der Schwerpunkt der Entscheidung liegt in der Prüfung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.
Der Senat stellt zunächst die maßgeblichen Prüfungsstufen dar:
Dabei betont das Gericht ausdrücklich, dass ein Provisionsverlust keine zwingende Anspruchsvoraussetzung mehr darstellt.
Der Senat bejahte im vorliegenden Fall einen Unternehmervorteil.
Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bestanden noch mehr als tausend vom Kläger vermittelte Mobilfunkverträge fort. Diese generierten weiterhin Umsätze für die Beklagte.
Der zentrale Vorteil lag jedoch nach Auffassung des Gerichts in einer anderen wirtschaftlichen Wirkung: Durch die Vertragsbeendigung entfiel die bislang gezahlte Sonderprämie.
Diese Zusatzprämie war zwar rechtlich freiwillig, wirtschaftlich jedoch erforderlich gewesen, um den Betrieb des Partnershops zu sichern. Hätte die Vertriebspartnerschaft fortbestanden, wäre die Beklagte faktisch gezwungen gewesen, diese Zahlungen weiter zu leisten.
Mit der Kündigung konnte sie sich dieser wirtschaftlichen Belastung entziehen, während sie gleichzeitig weiterhin von den vermittelten Kundenbeziehungen profitierte.
Der Senat nahm eine Schätzung nach § 287 ZPO vor.
Ausgangspunkt war die im letzten Vertragsjahr gezahlte Sonderprämie in Höhe von 128.254,31 Euro brutto.
Als Prognosezeitraum wurden drei Jahre angesetzt. Unter Berücksichtigung einer jährlichen Abwanderungsquote von 20 Prozent errechnete das Gericht einen Unternehmervorteil von rund 250.000 Euro.
Im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass dem Kläger durch die Vertragsbeendigung keine weiteren Provisionen entgangen waren.
Dies führte zu einem erheblichen Abschlag. Der Senat reduzierte den zuvor ermittelten Unternehmervorteil um 70 Prozent.
Nach anschließender Abzinsung ergab sich ein Ausgleichsbetrag von 72.349,22 Euro.
Abschließend prüfte das Gericht die gesetzliche Höchstgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB.
Der durchschnittliche Jahresverdienst des Klägers lag bei rund 196.000 Euro. Da der ermittelte Ausgleichsbetrag deutlich darunter blieb, war keine weitere Kürzung erforderlich.
Der Kläger erhielt daher einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 72.349,22 Euro.
RECHTSANWALT DR. JOHANNES VON EGGELKRAUT-GOTTANKA

Johannes von Eggelkraut-Gottanka, Rechtsanwalt, berät Handelsvertreter und Unternehmen bei Fragen zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB sowie zu Provisionsansprüchen nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2025 - 16 U 173/24
Hinweise:
Die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse liegt in der Information über aktuelle Rechtsprechung.