RANKE EGGELKRAUT Büro Totale

HANDELSRECHT: MAXIMALE PROFESSIONALITÄT, MINIMALE HAFTUNGSRISIKEN

Handelsrecht

"Handelsrecht ist kein staubiges Gesetzbuch, sondern das Betriebssystem des modernen B2B-Erfolgs –wer die Regeln
beherrscht, verwandelt kaufmännische Sorgfalt in einen echten Wettbewerbsvorteil."

STRATEGISCHE CHECKPOINTS: 3 HEBEL FÜR OPERATIVE SICHERHEIT

  • Die Hürde der Mängelrüge (§ 377 HGB): Im kaufmännischen Verkehr gibt es keinen Verbraucherschutz. Wer Ware nicht unverzüglich (oft innerhalb weniger Werktage) untersucht und Mängel präzise rügt, verliert sämtliche Gewährleistungsrechte. Die Ware gilt rechtlich als genehmigt – selbst wenn sie objektiv unbrauchbar ist.
  • Haftungsfalle Handelsregister: Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Wer veraltete Informationen (z.B. eine erteilte Prokura) nicht korrigiert, kann gegenüber gutgläubigen Dritten dafür haften. Das Register steuert Ihre Außenwirkung – und Ihr Haftungsrisiko.
  • Rahmenverträge statt Einzelbestellungen: Stabile Lieferketten brauchen mehr als das BGB. Effektive Rahmenverträge im Handelsrecht regeln Preisgleitklauseln, Mindestabnahmen und Forecast-Verbindlichkeiten. Nur so lassen sich Rohstoffkrisen und Lieferengpässe rechtssicher abfedern, ohne die Geschäftsbeziehung zu sprengen.

 

EGGELKRAUT

Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka:

„Im Handelsrecht entscheidet nicht nur, wer im Recht ist, sondern wer es beweisen kann. Eine einzige versäumte Frist bei der Mängelrüge – und siebenstellige Gewährleistungsansprüche können verfallen.

Wir sorgen dafür, dass Ihre kaufmännischen Prozesse rechtlich genauso präzise getaktet sind wie Ihr Kerngeschäft.“

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HANDELSRECHT – RECHTSRAHMEN FÜR DEN KAUFMÄNNISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR

Das Handelsrecht bildet den besonderen Rechtsrahmen für Unternehmen, die im kaufmännischen Geschäftsverkehr Waren und Dienstleistungen anbieten, einkaufen oder vermitteln. Es ergänzt das allgemeine Zivilrecht des BGB durch Regeln, die auf typische Abläufe im B2B-Bereich zugeschnitten sind: schnelle Abwicklung, standardisierte Vertragsmuster, arbeitsteilige Organisation und eine erhöhte Erwartung an Professionalität und Dokumentation.

Während das BGB grundsätzlich für jedermann gilt, knüpft das Handelsgesetzbuch (HGB) an die Teilnahme am Handelsverkehr an. Wo Kaufleute miteinander handeln, verschieben sich Maßstäbe: Erklärungen werden häufiger als verbindlich gewertet, Schweigen kann rechtliche Wirkung entfalten und Obliegenheiten (etwa zur Untersuchung und Rüge von Mängeln) greifen strenger. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Wer nur „BGB-Logik“ denkt, übersieht im Zweifel handelsrechtliche Risiken.

Für Unternehmen ist Handelsrecht daher kein „Spezialthema“, sondern ein operativer Ordnungsrahmen: Lieferketten, Rahmenverträge, AGB, Sorgfaltspflichten, Untersuchungs- und Rügepflichten, Gewährleistung, Vertretungsmacht, Registerpublizität und Haftungsfragen treffen den Kern kaufmännischer Beziehungen. RANKE EGGELKRAUT unterstützt Sie im Handelsrecht bei der rechtssicheren Gestaltung dieser Beziehungen und bei der Konfliktlösung – außergerichtlich und gerichtlich.

WAS UMFASST DAS HANDELSRECHT?

Kaufmannseigenschaft und Handelsgewerbe

Ob handelsrechtliche Sonderregeln anwendbar sind, hängt zentral von der Kaufmannseigenschaft ab. Praktisch relevant ist weniger die dogmatische Einordnung, sondern die Konsequenz: Wer Kaufmann ist, unterliegt im Geschäftsverkehr erhöhten Anforderungen an Organisation, Sorgfalt und Reaktionsgeschwindigkeit.

Kaufmannseigenschaft und Handelsgewerbe – Dr. Johannes von Eggelkraut-

Im Kern gilt: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) folgt die Kaufmannseigenschaft typischerweise aus der Rechtsform. Bei Personenunternehmen und Einzelunternehmern stellt sich die Frage häufig in Grenzfällen: Wann erreicht ein Geschäftsbetrieb die kaufmännische Prägung, die handelsrechtliche Pflichten auslöst?

In der Praxis wirkt sich die Einordnung u. a. auf folgende Punkte aus:

  • Anwendbarkeit handelsrechtlicher Obliegenheiten, insbesondere bei Handelskauf und Mängelrüge.
  • Strengere Maßstäbe im Rechtsverkehr, etwa bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben und bei der Auslegung von Erklärungen.
  • Organisations- und Dokumentationsanforderungen, die sich in Streitigkeiten unmittelbar auswirken (Beweisführung, Schadensdarlegung, Mitverschulden).

Firma und Handelsregister

Die Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unterschreibt. Im B2B-Alltag ist die Firma mehr als „Branding“: Sie muss eindeutig sein, darf nicht irreführen und ist rechtlich eng mit der Identität des Unternehmens verknüpft. Fehler in Firmierung oder Zeichnung führen regelmäßig zu Problemen bei Vertragsschluss, Vollmachten, Zustellung und Vollstreckung.

Das Handelsregister sorgt für Transparenz im Rechtsverkehr. Eintragungen zu Firma, Sitz, Vertretungsberechtigung oder Prokura sind nicht nur formale Daten, sondern steuern Haftungs- und Vertrauensfragen. Aus Unternehmenssicht ist insbesondere die Publizitätswirkung relevant: Dritte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auf Registerangaben vertrauen. Umgekehrt kann das Unternehmen sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass intern andere Zuständigkeiten galten, wenn nach außen eine Vertretungsmacht im Register ausgewiesen ist.

Ein typisches Szenario: Ein Vertrag wird mit einem „Geschäftsführer“ verhandelt, dessen Abberufung intern bereits beschlossen, aber noch nicht eingetragen ist. Oder eine Prokura ist widerrufen, der Registereintrag wurde jedoch noch nicht berichtigt. In solchen Konstellationen entscheidet die handelsregisterrechtliche Lage häufig darüber, ob eine Erklärung wirksam war und wer das Risiko trägt.

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Prüfen Sie, ob Kaufmannseigenschaft, Firmierung und Registereinträge rechtssicher aufeinander abgestimmt sind. Eine klare handelsrechtliche Struktur reduziert Haftungsrisiken und schafft Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr.

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HANDELSGESELLSCHAFTEN (OHG, KG, GMBH & CO. KG – ÜBERBLICK)

Das Handelsrecht bildet auch die Klammer für zentrale Strukturen von Handelsgesellschaften. Ohne in ein gesellschaftsrechtliches Lehrbuch abzudriften, ist für den kaufmännischen Verkehr vor allem die Haftungs- und Vertretungsarchitektur entscheidend:

  • OHG: Persönliche Haftung der Gesellschafter und grundsätzlich umfassende Vertretungsmacht. In Streitfällen ist häufig zu klären, wer welche Erklärungen abgeben durfte und wie intern vereinbarte Beschränkungen nach außen wirken.
  • KG: Trennung zwischen persönlich haftenden Komplementären und beschränkt haftenden Kommanditisten. Relevant sind Vertretungs- und Haftungsfragen, insbesondere bei atypischen Gestaltungen oder bei unklarer Kommunikation im Geschäftsverkehr.
  • GmbH & Co. KG: Kombination aus KG-Struktur und haftungsbeschränktem Komplementär (GmbH). Für Vertragspartner ist die Frage nach Zuständigkeiten und Haftungslagen oft komplexer, insbesondere wenn mehrere Organe beteiligt sind.

In der Praxis führt die Gesellschaftsform nicht selten zu Missverständnissen über „die richtige“ Partei, über Zeichnungsberechtigung oder über die Durchsetzung von Ansprüchen. Eine saubere Vertrags- und Registerprüfung reduziert diese Risiken.

HANDELSGESCHÄFTE IN DER PRAXIS

 

Handelskauf, Rügepflicht und Gewährleistung

Ein klassischer Anwendungsbereich des Handelsrechts ist der Handelskauf. Im B2B-Geschäft ist die Mängelabwicklung nicht nur eine Frage von Gewährleistungsklauseln, sondern auch von Prozessdisziplin. Die zentrale Besonderheit ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Wer als kaufmännischer Käufer Ware erhält, muss diese grundsätzlich unverzüglich untersuchen und etwaige Mängel rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware in der Regel als genehmigt – mit weitreichenden Folgen für Gewährleistungsrechte.

Typische Praxisprobleme entstehen an den Schnittstellen:

  • Was ist „unverzüglich“? Die erforderliche Geschwindigkeit hängt von Ware, Menge, logistischen Abläufen und dem üblichen Geschäftsbetrieb ab. „Wir hatten intern keine Kapazität“ ist selten ein tragfähiges Argument.
  • Welche Untersuchung ist zumutbar? Bei Serienlieferungen oder komplexen Anlagen stellt sich die Frage nach Stichproben, Funktionsprüfung, Dokumentationspflichten und der Abgrenzung von offenen vs. verdeckten Mängeln.
  • Wie konkret muss gerügt werden? Pauschale Hinweise („Qualitätsprobleme“) reichen häufig nicht. Für die spätere Beweisführung ist eine präzise Mängelbeschreibung samt Foto-, Mess- oder Prüfprotokollen entscheidend.
Handelskauf im B2B-Bereich – Untersuchungs- und Rügepflichtin der Kanzlei Dr. Johannes von Eggelkraut-

Ein wiederkehrendes Szenario: Ein Zulieferteil wird erst im Produktionsprozess auffällig, die Ware wurde jedoch bereits eingelagert und verteilt. Ob der Mangel als „verdeckt“ einzuordnen ist oder ob eine frühere Untersuchung möglich gewesen wäre, entscheidet dann über die Durchsetzbarkeit von Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz.

 

Rahmenlieferverträge und laufende Geschäftsbeziehungen

Rahmenlieferverträge bilden die Grundlage vieler Lieferketten. Sie definieren über längere Zeit Preislogik, Abrufmechanismen, Mindestabnahmen, Lieferfristen, Qualitätsparameter, Eskalationswege und Haftungsverteilung. Gerade weil solche Verträge auf Kontinuität angelegt sind, eskalieren Störungen häufig nicht sofort, sondern schrittweise: verspätete Lieferungen, Preisanpassungsforderungen, Abweichungen in Spezifikationen oder Streit über Abrufplanung.

 

Rahmenlieferverträge im B2B – rechtliche Struktur

 

Aus rechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Punkte konfliktträchtig:

  • Liefer- und Leistungszeit: Fixgeschäft, „voraussichtliche“ Termine, Priorisierung in Engpasslagen, Pflichten zur Informationsweitergabe.
  • Preisanpassung: Rohstoff- und Energiekosten, Indexklauseln, Nachverhandlungspflichten und Grenzen einseitiger Preisänderungen.
  • Mindestabnahme und Forecasts: Verbindlichkeit von Planung, Rechtsfolgen bei Unterschreitung, Kompensation und Lagerhaltung.
  • Haftungsregime: Vertragsstrafe, Haftungsbegrenzungen, Haftung für Folgeschäden, Produktionsstillstand, Regress in der Lieferkette.

 

Praxisbeispiel: Ein Lieferant kündigt aufgrund gestiegener Einkaufspreise kurzfristig an, nur noch gegen Aufpreis zu liefern. Der Abnehmer steht vor Produktionsausfall und prüft Deckungskauf sowie Schadensersatz. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob der Vertrag Preisgleitklauseln vorsieht, ob eine Anpassung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt und welche Mitwirkungspflichten der Abnehmer (z. B. Abruf, Annahme, Mitteilung) erfüllt hat.

 

Besondere Handelsgeschäfte (Kommission, Spedition – kurz)

Das HGB enthält für bestimmte typische Handelsgeschäfte eigene Regelungsregime, die in Vertragsbeziehungen erhebliche Wirkung entfalten können.

Beim Kommissionsgeschäft handelt der Kommissionär im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Für Unternehmen ist das häufig relevant, wenn Zwischenhändler in der Lieferkette nicht als „klassischer Händler“ auftreten, sondern als kommissionsähnlicher Vertriebspartner. Dann stellt sich etwa die Frage, wer Vertragspartner des Endkunden ist und wie Haftungs- und Auskunftspflichten verteilt sind.

Bei Speditionsgeschäften ist die Abgrenzung zwischen Spediteur, Frachtführer und Lagerhalter praxisrelevant. Haftungsfragen bei Transportschäden, Lieferverzug, Versicherung, Verpackung und Dokumentation hängen oft nicht nur von AGB ab, sondern auch von der rechtlichen Qualifikation der Transportkette und den vereinbarten Incoterms.

 

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Handelsgeschäfte verlangen klare Prozesse und rechtliche Präzision. Lassen Sie sich von Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka beraten, um Rügepflichten, Lieferverträge und Haftungsfragen rechtssicher und praxisnah aufzustellen.

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VERTRETUNG UND HAFTUNG IM HANDELSRECHT

Prokura und Handlungsvollmacht

Im kaufmännischen Verkehr werden Verträge selten „vom Vorstand persönlich“ geschlossen. Unternehmen arbeiten mit Delegation – und damit mit Vertretungsmacht. Das Handelsrecht stellt hierfür Instrumente bereit, die im Alltag zugleich Effizienz ermöglichen und Haftungsrisiken erzeugen.

Die Prokura ist eine weitreichende Vollmacht, die im Handelsregister eingetragen wird. Vertragspartner dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Prokurist im Umfang der gesetzlichen Prokura handeln kann. Interne Einschränkungen (etwa Zustimmungsvorbehalte) schützen das Unternehmen nach außen regelmäßig nicht, sofern sie nicht registerrechtlich relevant sind.

Die Handlungsvollmacht ist demgegenüber flexibler und typischerweise nicht registergebunden. Gerade hier entstehen Beweisprobleme: Welche Befugnisse waren erteilt? War die Vollmacht beschränkt? War der Vertragspartner darüber informiert? In Streitigkeiten ist daher häufig nicht nur die materielle Vertragslage zu klären, sondern auch die Vertretungslage – einschließlich Duldungs- und Anscheinsvollmacht.

Ein typisches Risiko ist der Vollmachtsmissbrauch: Ein Mitarbeiter schließt ein Geschäft außerhalb interner Kompetenzen ab. Handelsrechtlich entscheidet dann oft, ob der Vertragspartner die Kompetenzüberschreitung erkennen musste oder ob er auf eine übliche Vollmacht vertrauen durfte.

 

Haftung von Unternehmen und Organen

Handelsrechtliche Konflikte münden regelmäßig in Haftungsfragen. Auf Vertragsebene haftet grundsätzlich das Unternehmen als Vertragspartei. In Liefer- und Rahmenverträgen ist daher zentral, wie Haftung für Verzögerungen, Mängel, Rückrufkosten, Produktionsausfälle oder Vertragsstrafen geregelt ist.

Daneben treten unternehmensintern Haftungsfragen auf Organebene auf: Geschäftsleitung und Organe treffen Sorgfalts- und Organisationspflichten. In Streitfällen ist häufig zu prüfen, ob Pflichtverletzungen vorliegen, etwa bei mangelndem Risikomanagement, fehlender Kontrolle von Vollmachten, unzureichender Dokumentation oder bei strategischen Entscheidungen, die zu erheblichen Vertragsrisiken führen.

Externe Haftung von Organen gegenüber Vertragspartnern ist zwar nicht der Regelfall, kann aber je nach Sachverhalt in Betracht kommen (z. B. bei strafrechtlich relevantem Verhalten). Für Unternehmen ist daher ein konsistentes Vertragsmanagement entscheidend: Zuständigkeiten, Unterschriftsregelungen, Eskalationsprozesse und Dokumentationsstandards sind nicht „Compliance-Formalitäten“, sondern Streitprävention.

 

Johannes Eggelkraut
DR. JOHANNES VON EGGELKRAUT-GOTTANKA
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KONTAKT ZUM RECHTSANWALT FÜR HANDELSVERTRETERRECHT AUFNEHMEN

Ob Unternehmen oder Handelsvertreter – wer im Handelsvertreterrecht Entscheidungen treffen oder Ansprüche durchsetzen muss, benötigt eine fundierte rechtliche Grundlage.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Eggelkraut-Gottanka aus München berät mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt und besonderer Expertise im Handels- und Vertriebsrecht.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um Ihr Anliegen im Handelsvertreterrecht mit uns zu besprechen.

TYPISCHE KONFLIKTE IM HANDELSRECHT

Leistungsstörungen in Lieferverträgen (Verzug, Schlechtleistung, Schadensersatz)

Leistungsstörungen sind der häufigste Auslöser handelsrechtlicher Auseinandersetzungen. Aus Unternehmenssicht geht es selten nur um die Frage „Wer hat Recht?“, sondern um operative Folgen: Produktionsstillstand, Ersatzbeschaffung, Kundenverzug, Regressketten.

Rechtlich stehen typischerweise folgende Themen im Vordergrund:

  • Verzug: Wann war die Leistung fällig? Gab es verbindliche Liefertermine oder nur Planwerte? Wurden Mahnungen, Fristsetzungen und Rücktrittserklärungen korrekt abgegeben?
  • Schlechtleistung/Mangel: Greift die Rügeobliegenheit? Welche Qualitätsvereinbarungen gelten (Spezifikation, Zeichnung, Norm)?
  • Schadensersatz: Nachweis des Schadens, Kausalität, Mitverschulden, Obliegenheit zur Schadensminderung, Regress in der Lieferkette.

 

Typische Konflikte im Handelsrecht – Leistungsstörungen in Lieferverträgen wie Verzug, Schlechtleistung und Schadensersatz

Ein praxisnahes Szenario: Der Abnehmer reklamiert Qualitätsmängel und stoppt Zahlungen. Der Lieferant beruft sich auf verspätete Rüge und verweigert Nacherfüllung. Parallel steht der Abnehmer unter Druck, seinerseits Lieferpflichten gegenüber dem Endkunden zu erfüllen. In solchen Situationen entscheidet eine saubere Dokumentations- und Kommunikationslinie häufig schneller über die Verhandlungsposition als abstrakte Rechtsargumente.

Streit über AGB und Vertragsklauseln

AGB sind im B2B-Geschäft Standard – und zugleich Streitgegenstand. Konflikte entstehen insbesondere bei kollidierenden Einkaufs- und Verkaufsbedingungen („battle of forms“), bei überraschenden Klauseln und bei unklarer Einbeziehung.

  • Haftungsbegrenzungen und deren Wirksamkeit, insbesondere bei Kardinalpflichten, grober Fahrlässigkeit oder Produkthaftungsnähe.
  • Verjährungsverkürzungen und Rüge-/Ausschlussfristen.
  • Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln, insbesondere in grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen.
  • Schriftformklauseln und Change-Request-Mechanismen in laufenden Projekten.

Ein häufiges Praxisproblem: Beide Seiten verweisen jeweils auf ihre eigenen AGB, es werden aber jahrelang Abrufe und Lieferungen abgewickelt. Kommt es zur Störung, wird erstmals „rückwärts“ geklärt, welche Bedingungen tatsächlich Vertragsbestandteil wurden. Das Ergebnis hängt dann nicht selten von Details ab: Bestellprozess, Auftragsbestätigung, Abweichungsklauseln, Lieferpapiere, elektronischer Austausch.

 

 

Beendigung langjähriger Geschäftsbeziehungen

Auch im Handelsrecht ist die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen konfliktträchtig – unabhängig davon, ob es sich um Lieferrahmenverträge, Kooperationsverträge oder kommissionsähnliche Strukturen handelt. Typische Fragen sind:

  • Ordentliche Kündigungsrechte und -fristen: Vertragliche und gesetzliche Fristen, Laufzeiten, Verlängerungsmechanismen.
  • Außerordentliche Kündigung: „Wichtiger Grund“, Abmahnung, Zumutbarkeit, Dokumentation der Pflichtverletzung.
  • Abwicklung: Offene Bestellungen, Restware, Rückgabe- und Rücknahmepflichten, Abrechnung, Herausgabe von Unterlagen, Geheimhaltung.

Praxisbeispiel: Nach Jahren reibungsloser Zusammenarbeit wird ein Lieferant aufgrund strategischer Neuausrichtung ersetzt. Der bisherige Partner verlangt Ausgleich für Investitionen, kündigt die Lieferung laufender Abrufe oder macht Vertragsstrafen geltend. In solchen Situationen ist eine klare Vertragsanalyse erforderlich: Welche Bindung bestand tatsächlich? Gab es Mindestlaufzeiten, Exklusivitätszusagen oder Investitionsschutzklauseln? Welche Abwicklungsregelungen greifen?

 

UNSERE LEISTUNGEN IM HANDELSRECHT

Vertragsgestaltung und AGB-Beratung

Präventive Vertragsarbeit ist im Handelsrecht regelmäßig der kosteneffizienteste Hebel. Ziel ist eine belastbare Risikoverteilung, die operative Abläufe abbildet und im Streitfall beweis- und durchsetzungsfähig bleibt.

 

Wir beraten und unterstützen u. a. bei:

  • Gestaltung und Prüfung von Kauf- und Lieferverträgen im B2B-Bereich
  • Erstellung und Optimierung von Rahmenlieferverträgen (Abruf, Mindestabnahme, Preisanpassung, Vertragsstrafe, Eskalation)
  • Gestaltung und Prüfung von AGB (Einkauf/Verkauf) einschließlich Einbeziehungs- und Vorrangklauseln
  • Vertragsklauseln zur Lieferkette (Regress, Back-to-back, Informations- und Mitwirkungspflichten)

 

RANKE EGGELKRAUT Leistungen

Im Fokus steht dabei nicht „möglichst viel Text“, sondern rechtliche Klarheit: definierte Leistungsparameter, eindeutige Fristen, belastbare Dokumentationspflichten und praxistaugliche Mechanismen zur Konfliktvermeidung.

Konfliktlösung und Prozessführung

Kommt es zur Auseinandersetzung, ist die rechtliche Bewertung nur ein Teil der Aufgabe. Ebenso entscheidend sind Timing, Kommunikationsstrategie, Beweissicherung und die wirtschaftliche Zieldefinition.

Unsere Unterstützung umfasst insbesondere:

  • außergerichtliche Konfliktlösung (Verhandlungen, Vergleich, strukturierte Eskalation)
  • gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen (z. B. aus Gewährleistung, Schadensersatz, Vertragsstrafe)
  • Sicherung von Positionen durch geeignete Verfahrensinstrumente (je nach Fallkonstellation)
  • Begleitung bei der Dokumentation und Aufbereitung komplexer Sachverhalte (Lieferkette, Qualitätsdaten, Abnahmen, Korrespondenz)

 

Strategische Beratung mit Blick auf Vertriebssysteme

Handelsrechtliche Fragestellungen entwickeln sich häufig entlang unternehmerischer Entscheidungen: Wechsel von Lieferanten, Umstellung von Beschaffungsmodellen, Einführung neuer AGB, Reorganisation von Vertriebswegen. In solchen Phasen beraten wir strategisch – mit Blick auf die Schnittstellen zu angrenzenden Rechtsgebieten und auf die Durchsetzbarkeit der gewählten Strukturen.

 

Dazu gehört insbesondere die Abstimmung mit dem Vertriebsrecht, wenn Liefer- und Kooperationsverhältnisse Vertriebselemente enthalten (Exklusivität, Gebietszuordnung, Absatzpflichten, Investitionsschutz). Ziel ist eine konsistente Vertragslandschaft, die operative Realität, Verhandlungslage und Streitpotenzial berücksichtigt.

 

Schnittstellen zu Vertriebs- & Handelsvertreterrecht

Das Handelsrecht bildet den Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens sind zwei Teilbereiche besonders praxisrelevant, ohne dass sie auf dieser Leistungsseite vertieft werden:

 

  • Vertriebsrecht als Teilbereich des Handelsrechts: rechtliche Gestaltung von Vertriebssystemen und Vertriebsverträgen (z. B. Vertragshändler, Franchise, selektive Vertriebssysteme, Vertriebskooperationen), einschließlich typischer Beendigungskonflikte.
  • Handelsvertreterrecht als spezielle Materie innerhalb des Vertriebsrechts: Rechtsbeziehung Unternehmer ↔ selbstständiger Handelsvertreter, insbesondere Provisionsansprüche, Buchauszug/Auskunft, Wettbewerbsverbote, Kündigung und Ausgleichsanspruch.
RANKE EGGELKRAUT Schnittstellen zu Vertriebs- & Handelsvertreterrecht

Wenn Ihre Fragestellung in diese Bereiche fällt, finden Sie vertiefende Informationen hier:

  • Vertriebsrecht: /vertriebsrecht/
  • Rahmenliefervertrag (News): /news/rahmenliefervertrag/
  • Untätigkeit des Handelsvertreters (News): /news/untaetigkeit-des-handelsvertreters/
  • Wettbewerbsverbote im Handelsvertreterrecht (News): /news/wettbewerbsverbote-im-handelsvertreterrecht/
  • Ausgleichsanspruch (News): /news/ausgleichsanspruch-handelsvertreter/
  • Kündigung des Handelsvertretervertrags (News): /news/kuendigung-des-handelsvertretervertrags/
  • Vertragshändler – Rechte und Pflichten (News): /news/vertragshaendler-rechte-und-pflichten/

 

RANKE EGGELKRAUT rendering 8

Ob Vertragsgestaltung, laufende Geschäftsbeziehungen oder Konfliktlösung: Entscheidend ist eine handelsrechtliche Struktur, die operativ funktioniert und im Streitfall trägt. Lassen Sie sich von Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka beraten, um Risiken klar zu verteilen und rechtssicher zu steuern.

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KOMPETENZ IM HANDELS- UND VERTRIEBSRECHT: SO UNTERSTÜTZEN WIR SIE

Wenn Sie eine rechtliche Einordnung oder Unterstützung im Handelsrecht benötigen, ist eine frühe Strukturierung des Sachverhalts regelmäßig entscheidend: Welche Vertragsdokumente gelten, wie ist die Vertretungslage, welche Kommunikation ist beweissicher, welche Fristen laufen.

Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka berät Unternehmen im Handels- und Vertriebsrecht mit einem Schwerpunkt in Litigation und Konfliktlösung. Er unterstützt Sie sowohl in der präventiven Vertragsgestaltung als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen in Streitigkeiten rund um Liefer- und Handelsbeziehungen.

Typische Anlässe für eine Kontaktaufnahme sind etwa:

 

  • Sie möchten einen Kauf-, Liefer- oder Rahmenvertrag prüfen oder neu strukturieren.
  • Sie sind mit Lieferverzug, Schlechtleistung oder Mängelstreitigkeiten konfrontiert.
  • Sie benötigen Unterstützung bei AGB-Konflikten oder bei kollidierenden Vertragsbedingungen.
  • Sie planen die Beendigung einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder müssen auf eine Kündigung reagieren.

 

Für eine zielgerichtete Erstbewertung empfiehlt sich, die relevanten Vertragsunterlagen, die wesentliche Korrespondenz und – soweit vorhanden – Qualitäts- und Lieferdokumentationen bereitzuhalten.

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