Nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrags entsteht für den Handelsvertreter häufig ein Anspruch auf Ausgleich für die Kundenbeziehungen, die er für das Unternehmen aufgebaut hat. Dieser Ausgleichsanspruch ist in § 89b Abs. 1 HGB gesetzlich geregelt – doch nicht in jedem Fall besteht dieser Anspruch, und die Berechnung ist oft komplex.
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