Kurzdefinition: Ein Mehrfirmenvertreter ist ein selbstständiger Handelsvertreter, der für mehrere, in der Regel nicht miteinander konkurrierende Unternehmen tätig ist. Er profitiert von einer breiteren wirtschaftlichen Aufstellung und Risikostreuung, muss jedoch stets vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbote sowie mögliche Interessenkonflikte zwischen den vertretenen Unternehmen beachten.
Im Gegensatz zum Einfirmenvertreter, der wirtschaftlich fast vollständig an einen einzigen Auftraggeber gebunden ist, verteilt der Mehrfirmenvertreter seine Arbeitskraft und sein wirtschaftliches Risiko auf mehrere Unternehmen. Er vertreibt typischerweise Produkte oder Dienstleistungen, die sich bei derselben Zielgruppe sinnvoll ergänzen, ohne sich gegenseitig Konkurrenz zu machen.
Die Mehrfachvertretung stärkt die Verhandlungsposition des Handelsvertreters und unterstreicht seine unternehmerische Eigenständigkeit. Da er nicht im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig ist, unterfällt er in aller Regel nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Die Grenze dieser Freiheit bildet die Treuepflicht gegenüber den vertretenen Unternehmen. Ein Anwalt für Handelsvertreterrecht prüft bei der Übernahme neuer Mandate oder Agenturen stets, ob sich die Sortimente überschneiden. Der Vertrieb von Substitutionsgütern (austauschbaren Konkurrenzprodukten) ist ohne vorherige, nachweisbare Zustimmung der betroffenen Unternehmer unzulässig und stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar.
Synergien vs. Konkurrenz: Der erfolgreiche Mehrfirmenvertreter nutzt sein Kundennetzwerk, um ergänzende Produkte aus einer Hand anzubieten (Cross-Selling). Sobald Produkte jedoch in direkter Konkurrenz zueinander stehen, drohen Interessenkonflikte und rechtliche Konsequenzen.
Das Handelsgesetzbuch (HGB) geht in seinem Grundkonzept vom Mehrfirmenvertreter aus.
Die Selbstständigkeit und damit die Freiheit, für wen der Vertreter tätig wird, ist in § 84 Abs. 1 HGB verankert. Der Vertreter kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen.
Das immanente gesetzliche Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit leitet sich aus § 86 Abs. 1 HGB ab. Danach hat der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen widerspricht dieser gesetzlichen Interessenwahrnehmungspflicht zwingend, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor.
§ 84 HGB im amtlichen Gesetzestext
§ 86 HGB im amtlichen Gesetzestext
Die Konstellation des Mehrfirmenvertreters ist in der täglichen Vertriebspraxis der Normalfall, führt aber regelmäßig zu Abgrenzungsfragen.
Praxishinweis: Verträge sollten so gestaltet sein, dass die Übernahme ergänzender (nicht konkurrierender) Vertretungen nicht von der vorherigen Genehmigung des Unternehmers abhängig gemacht wird, da dies die unternehmerische Freiheit unangemessen einschränken könnte. Anzeigepflichten sind hingegen meist zulässig und sinnvoll.
Für den Handelsvertreter ist die Mehrfachvertretung der effektivste Weg, echtes Unternehmertum zu leben und wirtschaftliche Klumpenrisiken zu vermeiden.
Der organisatorische Aufwand ist höher, da verschiedene Berichtssysteme, Provisionsmodelle und Vorgaben der jeweiligen Unternehmen parallel bedient werden müssen.
Unternehmen profitieren bei Mehrfirmenvertretern von deren exzellenten, oftmals über Jahre aufgebauten Kundenkontakten, müssen aber akzeptieren, dass sie nicht die exklusive Priorität genießen.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, nehmen Unternehmen häufig Klauseln in den Vertrag auf, die den Handelsvertreter verpflichten, die Übernahme jeder weiteren Vertretung vorab anzuzeigen.
Ausgangssituation: Ein Handelsvertreter vertreibt seit Jahren erfolgreich hochwertige Büroschreibtische für den Hersteller A. Um seinen Kunden Komplettlösungen anzubieten, übernimmt er zusätzlich die Vertretung für ergonomische Bürostühle des Herstellers B. Beide Unternehmen bedienen dieselbe Zielgruppe (Büroausstatter).
Das rechtliche Problem: Hersteller A erfährt von der neuen Vertretung und fordert den Handelsvertreter auf, diese sofort niederzulegen, da er einen Interessenkonflikt befürchtet und vertraglich nicht zugestimmt hat.
Die mögliche rechtliche Einordnung: Da Schreibtische und Stühle komplementäre Produkte sind und sich nicht gegenseitig ersetzen, stehen die Unternehmen nicht in einem direkten Wettbewerbsverhältnis. Der Handelsvertreter darf die neue Vertretung grundsätzlich übernehmen, ohne gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot zu verstoßen, sofern der Vertrag mit Hersteller A keine wirksamen Einschränkungen (z.B. Branchenexklusivität) enthält.
Für diesen Abschnitt konnte keine ausreichend belastbare und verifizierte Entscheidung aus einer offiziellen Quelle festgestellt werden.
Redaktioneller Hinweis: Die Beurteilung, ob ein unzulässiges Wettbewerbsverhältnis vorliegt oder eine Mehrfachvertretung rechtmäßig ist, entzieht sich oft pauschalen Vorgaben und hängt massiv von den konkreten Produktmerkmalen, der Zielgruppe und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Nein, grundsätzlich nicht. Die gesetzliche Treuepflicht verbietet die Vertretung von direkten Konkurrenten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn das vertretene Unternehmen vorher vollumfänglich informiert wurde und ausdrücklich zustimmt.
Das HGB sieht keine automatische allgemeine Anzeigepflicht für nicht konkurrierende Produkte vor. Die meisten Handelsvertreterverträge enthalten jedoch wirksame Klauseln, die eine vorherige Mitteilung verlangen, damit das Unternehmen eine mögliche Wettbewerbssituation prüfen kann.
In der Regel nicht. Da der Mehrfirmenvertreter seine Umsätze auf verschiedene Auftraggeber verteilt, gilt er sozialversicherungsrechtlich meist nicht als "arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" (der im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist).
Eine einseitige Änderung des Vertrags hin zu einem Einfirmenvertreter-Status ist rechtlich nicht möglich. Das Unternehmen müsste eine Änderungskündigung aussprechen oder eine einvernehmliche Vertragsänderung aushandeln.
Ja. Die Tatsache, dass der Vertreter für mehrere Unternehmen tätig ist, ändert nichts an seinem gesetzlichen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB gegenüber jedem einzelnen Unternehmen bei Vertragsbeendigung.
Die Übernahme weiterer Vertretungen birgt stets das Risiko, vertragliche oder gesetzliche Wettbewerbsverbote zu verletzen. Für eine rechtssichere Ausweitung Ihres Portfolios ist eine sorgfältige Prüfung der bestehenden Verträge unerlässlich. Wir informieren unsere Mandanten regelmäßig über die zulässigen Grenzen der Mehrfachvertretung und die Ausgestaltung von Sortimentsabgrenzungen in der Praxis.
Sie möchten Ihr Produktportfolio erweitern und absichern, dass keine unzulässige Wettbewerbssituation entsteht? Oder möchten Sie als Unternehmen Klauseln zur Sortimentsabgrenzung rechtssicher in Ihre Verträge aufnehmen? RANKE EGGELKRAUT Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zur Zulässigkeit und vertraglichen Gestaltung von Mehrfachvertretungen.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka
Fachlicher Schwerpunkt: Handels- und Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Provisionsansprüche, Ausgleichsansprüche sowie Streitigkeiten aus Handelsvertreter- und Vertriebsverhältnissen.
Zuletzt aktualisiert:
Hinweis auf anwaltliche Prüfung: Dieser Glossarbeitrag vermittelt einen allgemeinen Überblick. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Handelsvertretervertrags, der vertraglichen Konkurrenzverbote oder der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung im Einzelfall.