Kurz erklärt: Dieses Lexikon bündelt die zentralen Begriffe des Handelsvertreterrechts von A bis Z. Es richtet sich an Handelsvertreter und Unternehmen. Alle aufgeführten Einzelbeiträge befinden sich derzeit noch in Planung und werden erst verlinkt, sobald Inhalt, Ziel-URL und rechtliche Prüfung abgeschlossen sind.
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Ein Aufhebungsvertrag beendet das Handelsvertreterverhältnis einvernehmlich und sollte offene Ansprüche sowie nachvertragliche Pflichten eindeutig regeln.
Der Ausgleichsanspruch kann nach Vertragsende entstehen, wenn der Unternehmer aus aufgebauten Kundenbeziehungen weiterhin erhebliche Vorteile zieht.
Der Auskunftsanspruch betrifft zusätzliche Informationen, die für Entstehung, Fälligkeit oder Berechnung von Provisionsansprüchen wesentlich sein können.
Die Ausschlussfrist bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums der Ausgleichsanspruch nach Vertragsende geltend gemacht werden muss.
Die außerordentliche Kündigung beendet den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der gewöhnlichen Kündigungsfrist.
Die Berechnung berücksichtigt insbesondere Unternehmervorteile, Provisionsverluste, Billigkeitsgesichtspunkte und den gesetzlichen Höchstbetrag.
Die Einordnung als Bestandskunde ist wichtig für die Frage, ob eine bestehende Geschäftsverbindung wesentlich erweitert wurde.
Die Bezirksprovision kann für Geschäfte im zugewiesenen Bezirk entstehen, auch wenn der Handelsvertreter das Geschäft nicht persönlich vermittelt hat.
Ein Bezirksvertreter ist für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Kundenkreis zuständig und kann besondere Provisionsrechte haben.
Die Billigkeitsprüfung berücksichtigt beim Ausgleichsanspruch die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Der Buchauszug stellt provisionsrelevante Geschäftsvorgänge geordnet zusammen und ermöglicht die Kontrolle der Provisionsabrechnung.
Die Bucheinsicht ist ein weitergehendes Kontrollrecht, das bei Zweifeln an Abrechnung oder Buchauszug in Betracht kommen kann.
Compliance im Vertrieb umfasst interne Regeln und Kontrollen, die rechtmäßiges Verhalten bei Vermittlung, Vergütung, Dokumentation und Kundenkontakt sicherstellen sollen.
Cross-Selling bezeichnet zusätzliche Geschäfte mit bestehenden Kunden und kann für Provisionen, Folgegeschäfte und den Ausgleichsanspruch relevant sein.
Datenschutz im Vertrieb betrifft insbesondere Kundendaten, CRM-Systeme, Auskunftsrechte und den Umgang mit Daten nach Vertragsende.
Beim Delkredere übernimmt der Handelsvertreter unter besonderen Voraussetzungen eine zusätzliche Haftung für die Erfüllung eines Geschäfts durch den Kunden.
Die Eigenkündigung kann Auswirkungen auf Ausgleichsanspruch, Abwicklung und offene Provisionen haben.
Ein Einfirmenvertreter ist vertraglich oder tatsächlich im Wesentlichen für nur ein Unternehmen tätig.
Exklusivitätsabreden können die Tätigkeit auf bestimmte Produkte, Kunden oder Gebiete beschränken und müssen klar vom Gebietsschutz unterschieden werden.
Eine Folgeprovision kann für spätere Geschäfte oder weitere Vertragsperioden entstehen, wenn Vertrag und gesetzliche Voraussetzungen dies vorsehen.
Franchise ist ein eigenständiges Vertriebssystem und vom Handelsvertretervertrag insbesondere durch die Einbindung in ein einheitliches Geschäftskonzept abzugrenzen.
Bei einer Freistellung bleibt das Vertragsverhältnis grundsätzlich bestehen, während die Pflicht zur weiteren Tätigkeit vorübergehend oder bis zum Vertragsende entfällt.
Gebietsschutz regelt, ob und in welchem Umfang ein Handelsvertreter ein bestimmtes Gebiet exklusiv bearbeiten darf.
Ein Generalvertreter übernimmt häufig übergeordnete Vertriebsaufgaben und kann mit eigenen Untervertretern zusammenarbeiten.
Geschäftsgeheimnisse betreffen vertrauliche Informationen, die während und nach dem Handelsvertreterverhältnis geschützt werden müssen.
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender dauerhaft damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen.
Auch eine GmbH kann als Handelsvertreter tätig sein; dabei sind gesellschaftsrechtliche Organisation und handelsvertreterrechtliche Ansprüche zu unterscheiden.
Für Handelsvertreter im Nebenberuf gelten teilweise besondere gesetzliche Regelungen.
Der Handelsvertretervertrag regelt Rechte und Pflichten, Provision, Vertragsgebiet, Laufzeit, Kündigung und nachvertragliche Fragen.
Der gesetzliche Höchstbetrag begrenzt den Ausgleichsanspruch, auch wenn die zuvor ermittelte Ausgleichssumme höher ausfallen sollte.
Influencer können unter bestimmten Voraussetzungen handelsvertreterrechtlich einzuordnen sein, wenn sie dauerhaft Geschäfte für ein Unternehmen vermitteln.
Die Inkassoprovision vergütet eine vertraglich übernommene Mitwirkung beim Einzug von Kundenforderungen.
Das internationale Handelsvertreterrecht betrifft insbesondere Rechtswahl, Gerichtsstand und zwingende Schutzvorschriften bei grenzüberschreitenden Vertriebsbeziehungen.
Ein Jahresbonus kann Teil der Vergütungsregelung sein und hängt regelmäßig von Zielvorgaben, Umsatz oder anderen Leistungskennzahlen ab.
Die Jahresdurchschnittsprovision ist insbesondere für die gesetzliche Höchstgrenze des Ausgleichsanspruchs von Bedeutung.
Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für ein wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Eine Kundenschutzklausel soll den Umgang mit bestimmten Kunden während oder nach dem Vertragsverhältnis regeln und kann wettbewerbsrechtliche Grenzen berühren.
Die Kündigungsfrist bestimmt, zu welchem Zeitpunkt ein Handelsvertretervertrag ordentlich beendet werden kann.
Eine vertragliche Lagerhaltungspflicht kann Kosten, Absatzrisiken und die Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen beeinflussen.
Die Loyalitätspflicht verpflichtet beide Vertragsseiten zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Vertragspartners.
Ein Mehrfirmenvertreter ist für mehrere Unternehmen tätig und muss mögliche Wettbewerbs- und Interessenkonflikte beachten.
Mindestumsatzklauseln können Leistungspflichten konkretisieren und bei Nichterreichen Auswirkungen auf Kündigung oder Vergütung haben.
Ein Mustervertrag kann Orientierung bieten, ersetzt aber keine Anpassung an Branche, Vertriebsmodell und konkrete Risikoverteilung.
Nachbestellungen können für Folgeprovisionen, Bezirksprovisionen und den Ausgleichsanspruch relevant sein.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beschränkt die Tätigkeit nach Vertragsende und muss gesetzliche Anforderungen an Form, Dauer, Gebiet und Gegenstand erfüllen.
Die Gewinnung neuer Kunden ist ein zentrales Kriterium des Ausgleichsanspruchs.
Offene Provisionen können auch nach Vertragsende abzurechnen und auszuzahlen sein.
Die ordentliche Kündigung beendet das Handelsvertreterverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Kündigungsfrist.
Pflichtverletzungen können Vermittlungs-, Informations-, Wettbewerbs- oder Loyalitätspflichten betreffen und unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen.
Die Provisionsabrechnung informiert über entstandene, fällige, gutgeschriebene oder zurückbelastete Provisionen.
Der Provisionsanspruch ist der zentrale Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für provisionspflichtige Geschäfte.
Ein Provisionsvorschuss ist eine vorläufige Zahlung, die später mit endgültig entstandenen Provisionen verrechnet werden kann.
Die qualifizierte elektronische Signatur kann bei formbedürftigen Erklärungen eine Rolle spielen, ersetzt aber nicht in jedem Fall eine gesetzlich verlangte Schriftform.
Querverkäufe sind zusätzliche Geschäfte mit bestehenden Kunden und können für Provisionen, Folgegeschäfte und Ausgleichsansprüche relevant sein.
Die Rechtswahl bestimmt, welchem nationalen Recht ein grenzüberschreitender Handelsvertretervertrag grundsätzlich unterliegt.
Die Richtlinie 86/653/EWG bildet die europarechtliche Grundlage für zentrale Schutzvorschriften zugunsten selbständiger Handelsvertreter.
Die Rückbelastung betrifft die Frage, wann bereits gutgeschriebene oder gezahlte Provisionen wieder abgezogen werden dürfen.
Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn eine Partei vertragliche oder gesetzliche Pflichten schuldhaft verletzt.
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn die tatsächliche Tätigkeit trotz Vertragsbezeichnung eher einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entspricht.
Die Selbständigkeit grenzt den Handelsvertreter vom Arbeitnehmer ab und hängt insbesondere von der freien Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit ab.
Storno und Provisionsrückbelastung betreffen die Frage, wann Provisionen entfallen oder zurückgefordert werden können.
Tankstellenpächter können je nach Ausgestaltung ihrer Tätigkeit zugleich handelsvertreterrechtlichen Regelungen unterliegen.
Ein Tippgeber stellt typischerweise nur einen Kontakt her und ist vom dauerhaft mit der Vermittlung betrauten Handelsvertreter abzugrenzen.
Die Treuepflicht verpflichtet den Handelsvertreter, berechtigte Interessen des Unternehmers bei seiner Tätigkeit zu berücksichtigen.
Eine erhebliche Untätigkeit kann eine Pflichtverletzung darstellen und Kündigungs- oder Schadensersatzfolgen auslösen.
Der fortbestehende Unternehmervorteil aus aufgebauten Kundenbeziehungen ist eine zentrale Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs.
Ein Untervertreter arbeitet für einen Hauptvertreter oder eine Vertriebsorganisation und kann eigene Ansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis haben.
Die Verjährung bestimmt, innerhalb welcher Fristen Ansprüche noch gerichtlich durchgesetzt werden können.
Die Vollmacht bestimmt, ob der Handelsvertreter Geschäfte nur vermitteln oder den Unternehmer auch rechtsverbindlich vertreten darf.
Der Vertragshändler kauft und verkauft Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, kann aber wirtschaftlich eng in die Vertriebsorganisation eingebunden sein.
Der Vertriebsvertrag regelt die Zusammenarbeit in einem Absatzsystem und kann Elemente verschiedener Vertriebsformen enthalten.
Das Wettbewerbsverbot begrenzt konkurrierende Tätigkeiten während des laufenden Handelsvertretervertrags.
Ein wichtiger Grund kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum regulären Ende unzumutbar ist.
Der Widerruf einer Vollmacht kann die Abschluss- oder Inkassobefugnisse des Handelsvertreters verändern.
Derzeit kein eigenständiger Glossarbegriff vorgesehen. Für diesen Buchstaben wird bewusst kein künstlicher oder fachlich unpassender Begriff erzeugt.
Derzeit kein eigenständiger Glossarbegriff vorgesehen. Vertriebsbegriffe wie „Year-End-Bonus“ werden bei Bedarf unter „Jahresbonus“ behandelt, damit keine doppelten Suchintentionen entstehen.
Zahlungsverzug kann eintreten, wenn fällige Provisions- oder sonstige Zahlungsansprüche trotz Mahnung oder kalendermäßiger Fälligkeit nicht erfüllt werden.
Zielvereinbarungen können zusätzliche Vergütung, Boni oder Mindestanforderungen an die Vertriebstätigkeit regeln.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen die vorübergehende Verweigerung einer Leistung bis zur Erfüllung eines Gegenanspruchs ermöglichen.
Jeder künftige Einzelbeitrag erhält eine klar abgegrenzte Suchintention. Vor der Veröffentlichung wird geprüft, ob eine vorhandene Website-Seite bestehen bleibt, in das Lexikon migriert oder mit einem anderen Inhalt zusammengeführt werden sollte.
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Ein einzelner Begriff beantwortet nicht immer alle Fragen des konkreten Falls. Vertragsgestaltung, tatsächlicher Ablauf, Abrechnungsunterlagen und Fristen können die rechtliche Bewertung entscheidend beeinflussen. RANKE EGGELKRAUT Rechtsanwälte beraten Handelsvertreter und Unternehmen im Handels- und Vertriebsrecht.
Fachlich verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Johannes von Eggelkraut-Gottanka
Fachlicher Schwerpunkt: Handels- und Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Provisions- und Ausgleichsansprüche sowie Streitigkeiten aus Vertriebsverhältnissen.
Zuletzt aktualisiert: 29. Juli 2026
Hinweis auf anwaltliche Prüfung: Die Kurzbeschreibungen auf dieser Übersichtsseite dienen der ersten Orientierung und der redaktionellen Planung des Lexikons. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Vertrags, des Sachverhalts oder möglicher Fristen im Einzelfall.